Donnerstag, 14 März, 2024

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Kündigungsschutz besteht auch, wenn Ihr während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei Eurem Arbeitgeber Teilzeit arbeitet.

Auch wenn man während der Probezeit schwanger wird, besteht Kündigungsschutz. Dafür gibt es allerdings eine Ausnahme: Bei einer Vereinbarung der Probezeit auf z.B. drei Monate ohne ein Dauerarbeitsverhältnis festzulegen (sog. Endbefristete Arbeitsverhältnisse) besteht kein Kündigungsschutz.

Falls Euch Euer Arbeitgeber kündigt, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, wird die Kündigung nachträglich unwirksam, wenn innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaftsbescheinigung vorliegt.

Nach Ablauf der Elternzeit muss der Arbeitgeber die normale Kündigungsfrist einhalten – vorausgesetzt, dass er überhaupt einen wirksamen Kündigungsgrund hat. Es ist deshalb nicht zu empfehlen, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Elternzeit einzulassen. Falls Ihr nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden wollt, müsst Ihr eine Frist von in der Regel drei Monaten (siehe Arbeitsvertrag) einhalten.

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