Wenn die Mutter nach der Mutterschutzfrist bzw. die Väter nach der Geburt beabsichtigen Elternzeit zu nehmen, müssen sie spätestens sechs Wochen vorher den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Bei späterem Beginn der Elternzeit sollte die in Kenntnisnahme acht Wochen betragen. Dabei sollte die elternzeitnehmende Person auch mitteilen, wie lange die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre des Kindes genommen wird. Das dritte Jahr kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Elternzeit kann für die Betreuung des eigenen Kindes, des Kindes vom Lebenspartner, einem adoptiertem Kind oder im Härtefall eines Enkels, Bruders, Schwester, eines Neffen oder einer Nichte in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elternzeit ist gegeben, wenn das Kind im selben Haushalt lebt, die Arbeitszeit nicht mehr als 30 Wochenstunden (wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen nicht mehr als 60 Wochenstunden) beträgt und das Kind überwiegend von Ihnen selbst betreut wird.
Als guten Ratschlag können wir Euch auf den Weg geben, schon während der Schwangerschaft zu überlegen, wann und in welcher Form (Teilzeit, Telearbeit etc.) Ihr wieder in die Berufswelt „einsteigen“ wollt. In der Elternzeit empfiehlt es sich Kontakt zur alten Arbeitsstelle zu halten, um den Anschluss zum Team nicht zu verlieren und mit dem Berufsbild weiter vertraut zu bleiben.