Donnerstag, 25 April, 2024

Mutter und Baby schützen – Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft!

Werdende Mütter genießen in Deutschland einen besonderen Schutz. Der Gesetzgeber gibt ein absolutes Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren für einen festgelegten Zeitraum vor und nach der Geburt vor. Bei medizinischer Notwendigkeit kann das Beschäftigungsverbot durch den behandelnden Arzt individuell ausgeweitet werden. 

Die unterschiedlichen Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft

Das Beschäftigungsverbot gilt für alle Schwangeren, die sich in einem festen Angestelltenverhältnis befinden. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, die Mutter und somit auch das ungeborene Baby während der Schwangerschaft vor Überanstrengung, Verletzungen und anderen Risiken zu schützen. Wie lange es gilt, hängt jedoch von den Voraussetzungen am Arbeitsplatz und von der allgemeinen Verfassung der schwangeren Frau ab. Es wird in das absolute, das generelle und das individuelle Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft unterschieden. Werdende Mütter sollten die Regelungen unbedingt kennen, um ihr Recht beim Arbeitgeber einfordern zu können. 

Absolutes Beschäftigungsverbot – trifft auf alle Schwangeren zu

Arbeitgeber dürfen schwangere Angestellte in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht mehr in ihrem Unternehmen arbeiten lassen. Während dieser Zeit gelten nämlich die sogenannten Mutterschutzfristen. Ausgeschlossen sind auch einfache Büroarbeiten oder reduzierte Stunden. Falls bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung sogar von acht auf zwölf Wochen. 

Um den Zeitraum des Mutterschutzes zu bestimmen, wird der vorher errechnete Geburtstermin als Maßstab herangezogen. Falls das Kind früher zur Welt kommt, erhalten die Mütter trotzdem volle 14 Wochen Mutterschutz. In diesem Fall verlängert sich einfach das Beschäftigungsverbot nach der Geburt um die entsprechende Anzahl an Tagen. Wenn das Kind zu spät kommt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage, die es auf sich warten lässt. In diesem Fall kann das absolute Beschäftigungsverbot also mehr als 14 Wochen anhalten. 

Hinweis: Mütter, die auch kurz vor der Geburt noch fit sind und zu Hause das Gefühl haben, dass ihnen die Decke auf den Kopf fällt, können sich von einem Arzt für arbeitsfähig erklären lassen. In diesem Fall wäre es möglich, bis zur Entbindung weiterzuarbeiten. 

Generelles Beschäftigungsverbot – gilt bei einem gefährlichen Arbeitsumfeld

Generelle Beschäftigungsverbote sind oftmals nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, sondern gelten während der gesamten Schwangerschaft. Sie treten also in Kraft, sobald die werdende Mutter ihren Arbeitgeber über ihren Zustand informiert hat und gelten für bestimmte Arten von Arbeiten. Für den Arbeitgeber kann das bedeuten, dass er die Angestellte gar nicht mehr in seinem Betrieb beschäftigen darf oder dass sie nur bestimmte Aufgaben nicht übernehmen kann. Dazu gehören diese: 

  • das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm
  • Arbeiten, bei denen es zu Kontakt mit gesundheitsschädlichen Stoffen kommt
  • Aufgaben, die das häufige Strecken, Beugen oder Hocken erfordern
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht
  • Fließband- oder Akkordarbeit

Nicht alle generellen Beschäftigungsverbote gelten während der gesamten Schwangerschaft. Manche greifen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt. Zum Beispiel dürfen werdende Mütter ab dem sechsten Monat keine Tätigkeiten mehr ausführen, bei denen sie mehr als vier Stunden am Tag stehen müssen.

Individuelles Beschäftigungsverbot – wird mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen

Während die bereits genannten Beschäftigungsverbote auf alle schwangeren Frauen zutreffen, richtet sich das individuelle Beschäftigungsverbot nach dem körperlichen und mentalen Zustand der Mutter. Es obliegt dem behandelnden Arzt, zu beurteilen, ob aufgrund von Komplikationen oder starken psychischen Belastungen ein erhöhtes Risiko für Mutter und Kind vorliegt. Wenn das der Fall ist, kann der Arzt ein Attest ausstellen. Damit kann die werdende Mutter beim Arbeitgeber nachweisen, dass sie aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten darf. Mögliche Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind diese:

  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Gefahr einer Frühgeburt
  • Risikoschwangerschaft
  • starke Rückenschmerzen
  • extreme Übelkeit

Wie sieht es mit der Gehaltszahlung aus?

Natürlich benötigen werdende Mütter auch in der Schwangerschaft weiterhin ein Einkommen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Während der Mutterschutzfristen beziehungsweise während des absoluten Beschäftigungsverbotes erhalten Schwangere das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das beträgt allerdings maximal 13 Euro am Tag und entspricht so nur selten dem realen Netto-Lohn einer schwangeren Frau. Damit sie diesen trotzdem weiterhin erhält, zahlt der Arbeitgeber die Differenz. Anders sieht es beim Mutterschutzlohn aus. Der wird vom Arbeitgeber geleistet, wenn ein generelles oder ein individuelles Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft besteht. Der Arbeitgeber kann sich den Mutterschaftslohn jedoch von der Krankenkasse seiner Angestellten erstatten lassen. 

Wie geht es nach dem Beschäftigungsverbot weiter?

Wenn das absolute Beschäftigungsverbot nach acht oder zwölf Wochen nach der Geburt endet, sind viele Mütter noch lange nicht bereit, in ihren Beruf zurückzukehren. Die neue Lebenssituation verlangt ihnen schließlich vieles ab. In Vollzeit zu arbeiten, kommt deswegen für die meisten frisch gebackenen Mütter nicht infrage. Damit ihr Beschäftigungsverhältnis dennoch geschützt ist, hat sich der Bund die Elternzeit einfallen lassen. Sie sollte spätestens sieben Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist angemeldet werden und ist auf drei Jahre begrenzt. 

Während dieser Zeit bleibt der Arbeitsvertrag gültig und der Arbeitsplatz ist geschützt. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Stattdessen gibt es das Elterngeld, das vom Bund für 14 Monate geleistet wird. Elternzeit steht übrigens nicht nur den Müttern zu. Auch Väter haben einen Anspruch, und zwar für ebenfalls volle drei Jahre pro Kind. Das Elterngeld gibt es jedoch nur einmal für 14 Monate. Mutter und Vater können die Monate untereinander aufteilen. 

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