Kranken- und Pflegeversicherung
Wird ein Arbeitsverhältnis z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit unterbrochen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen (§ 192 SGB), ohne das Beiträge zu leisten sind. Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Erziehungsgeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag.
Privat Versicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden), können sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freie Wahl) erforderlich.
Versicherungspflichtige Frauen bleiben während der gesamten Dauer einer Schwangerschaft Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse – selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig auflöst. Wenn während der Elternzeit ein Elternteil sein Beschäftigungsverhältnis vorübergehend unterbricht und kein Arbeitseinkommen erzielt, bleibt der Krankenversicherungsschutz bei Pflichtversicherten beitragsfrei erhalten. Bei Teilzeitarbeit werden allerdings Krankenkassenbeiträge fällig.
Für die Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht, wenn auch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigte freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert sind. Wer als Familienversichert gilt, ist auch in der Pflegeversicherung als Familienmitglied beitragsfrei mitversichert. Teilzeitbeschäftigte, die über der Geringfügigkeitsgrenzen liegen, sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Nähere Auskünfte erhaltet Ihr bei Eurer zuständigen Krankenkasse.
Haushaltshilfen – wer hat wann einen Anspruch auf diese Leistungen?
Wenn wegen einer akuten Erkrankung die Haushaltsführung nicht mehr alleine zu bewerkstelligen ist, werden von den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen. Allerdings nur, wenn auch der Lebenspartner nicht in der Lage ist (gesundheitlich oder beruflich), sich um den Haushalt bzw. die Kinder zu kümmern. Die Kinder dürfen das zwölfte Lebensjahr nicht überschreiten und die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden. Sollte eine Krankenkasse keine Haushaltshilfe anbieten können, bzw. Verwandte oder Bekannte diesen Posten übernehmen, können diese Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt, ist es ratsam mit der Krankenkasse Eventualitäten im Voraus zu besprechen.
Eine weitere Alternative ist die Bundeszentrale Notmütterdienst Familien- und Altenpflege e. V. Diese gemeinnützige Organisation bietet Rund-um-die-Uhr-Betreuung in ganz Deutschland. Welche Gebühren zu zahlen sind, erfahren Sie direkt unter:
Nord- & Ostdeutschland
Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V.
Uhlenhorster Weg 47
D-22085 Hamburg
Tel.: 0 40 / 2269 1510
Fax: 0 40 / 2269 1514
E-Mail: [email protected]
Mittel- und Süddeutschland
Notmütterdienst Familien- und Altenhilfe e.V.
Lurgiallee 6-8
D-60439 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 9510 33-0
Fax: 0 69 / 9510 33-77
E-Mail: [email protected]
Rentenversicherung
Seit 1992 gilt in allen deutschen Bundesländern das gleiche gesetzliche Rentensystem. Alle Voll- und Teilzeitarbeitnehmer, deren monatliches Entgelt und wöchentliche Arbeitszeiten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfrei sind hingegen kurzfristig Beschäftigte und Selbständige.
Gesetzlichen Rentenanspruch haben nur die Versicherten. Die individuelle Rentenhöhe ist neben der Höhe des monatlichen Beitrags auch noch davon abhängig: Für die Zeit der Kindererziehung oder Pflege der Eltern wird ein RV-Beitrag von 75% des regulären Durchschnittbeitrags gesichert. Die Erziehungszeit wird der Person angerechnet, die das Kind betreut/erzogen hat. In der Regel also demjenigen, der Elternzeit in Anspruch nimmt. Soll dem Vater die Erziehungszeit zugeordnet werden, müssen die Eltern dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger gegenüber erklären. Ein Wechsel der Zuordnung unter den Eltern ist möglich. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit in Anspruch, kann die Erziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden! Sinnvoll ist es, diese Zeiten vom jeweiligen Rentenversicherungsträger bestätigen zu lassen.
Bei Teilzeitbeschäftigten besteht durch die geringe Einzahlung der Rentenversicherung besonders die Gefahr einer Versorgungslücke im Alter. Selbst bei Vollzeittätigen wird zu einer privaten Altersvorsorge geraten. Deshalb ist es insbesondere für Teilzeitkräfte anzuraten, eine private Vorsorge zu überdenken. Hierbei sind Versicherungen, Banken und Bausparkassen die richtigen Ansprechpartner.
Für weitere Fragen kontaktiert Ihr am Besten Eure Rentenversicherungsträger.