Dienstag, 26 März, 2024

Mutterschutz/Kündigungsschutz


Gesundheitsschutz

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen. Dazu zählen:

  • Mutterschutzfrist vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, kann sie aber weiter arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
  • Mutterschutzfrist nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot): Im Normalfall acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen dürfen die Mütter nicht beschäftigt werden – auch dann nicht, wenn sie dazu bereit wären. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  • Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen: Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet. Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.


Kündigungsschutz

Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Ausnahmsweise ist eine Kündigung bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Diese dürfen nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes in Verbindung stehen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen zuerst bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird.

Eine ausführliche Beschreibung zu den aktuellen Leistungen sowie wertvolle Tipps erhaltet Ihr auf der Website des Bundesminesteriums für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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