Donnerstag, 14 März, 2024

Elterngeld beantragen!

So beantragt man Elterngeld!

Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Online Elterngeld-Rechner

Antrag stellen

Zuständig für die Antragstellung auf Elterngeld sind die von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Ämter (zum Beispiel Einwohnermeldamt) oder hier online. Der Antrag auf Elterngeld ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt. Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll. Eine nachträgliche Änderung soll nur in besonderen Härtefällen möglich sein.

Partnerkomponente

Zwei Monate der Unterstützung sind an die Bedingung geknüpft, dass auch der jeweils andere Partner einmal die Betreuung übernimmt (Väterkomponente). Das bedeutet für Arbeitnehmer: Jeder Elternteil muss mindestens zwei Monate Erziehungsurlaub nehmen. In einem solchen Fall wird das Elterngeld ein volles Jahr (oder wahlweise in halber Höhe über zwei Jahre) plus zwei Monate gewährt. Doppelverdiener, die voll erwerbstätig bleiben erhalten weder Elterngeld noch die Mindestleistung.

Vaterbonus

Wenn auch der zweite Elternteil – in der Regel der Vater – eine Weile aus dem Beruf aussteigt und die Kinderbetreuung übernimmt, wird als Bonus ein Elterngeld für zwei zusätzliche Partnermonate (i.d.R. Vätermonate) in Aussicht gestellt. Nimmt zum Beispiel der Vater die zwei Partnermonate nicht in Anspruch und die Mutter übernimmt ganztags die Kinderbetreuung während dieser Zeit, so entfällt das Elterngeld nicht vollständig. Die Eltern erhalten dann für diese Zeit das Mindestelterngeld von 300 Euro. Um durch die Bonusmonate den gesetzten Kostenrahmen nicht zu überschreiten, wird an anderer Stelle gespart. So erhalten Eltern die Leistung nicht, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Mindestelterngeld

Beim Elterngeld, das von 2007 an als Lohnersatz für ein Jahr gezahlt werden soll, ist eine soziale Komponente vorgesehen. Jede Familie erhält danach ein Mindestelterngeld von 300 Euro und das bisherige Erziehungsgeld entfällt ab 2007. Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes das gemeinsame Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Das Mindestelterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Nicht nur die leiblichen Eltern sondern auch die Adoptiveltern sind anspruchsberechtigt. In manchen Fällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld beanspruchen, wenn sie die Kinderbetreuung übernehmen.

Maximales Elterngeld

Für alle gilt: Die Lohnersatzleistung beträgt grundsätzlich 67 Prozent des letzten Netto-Verdienstes, maximal monatlich 1800 Euro. Grundsätzlich bedeutet: Es gibt mindestens eine Ausnahme. So erhalten Alleinerziehende ein erhöhtes Elterngeld, sofern sie vor der Geburt des Kindes weniger als 1000 Euro im Monat verdienten. Dieses Elterngeld erhöht sich pro 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro netto liegt, um einen Prozentpunkt. Statt 67 Prozent werden also bei einen Einkommen von 900 Euro 72 Prozent (67 Prozent plus 5 Prozent wegen 5×20=100) des letzten Nettoeinkommens an Elterngeld gezahlt. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für die vollen 14 Monate.

Teilzeitarbeit (Arbeiten während der Bezugsdauer)

Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn der betreuende Elternpartner mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Wenn aber der Betreuer weniger als 30 Stunden die Woche (zum Beispiel in Teilzeit) arbeitet, wird als Elterngeld ein Betrag von 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens gewährt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt. Beispiel: Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 2700 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 Euro. Der Differenzbetrag zwischen beiden Rechengrößen beträgt 1100 Euro. Somit werden 737 Euro (gleich 67 Prozent von 1100 Euro) als Elterngeld gezahlt.

Steuern und Sozialabgaben

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen.

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat die steuerliche Auswirkung des Elterngeldes beispielhaft berechnet: Ein Ehepaar erhält am 2. Januar 2007 Nachwuchs. Die Mutter verdiente im Jahr 2006 30.000 Euro brutto, die sie in der Steuerklasse IV versteuert hat und erhält nun Elterngeld in Höhe von 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr 2007. Der Ehemann hatte im Jahr 2007 einen Bruttojahresverdienst von 30.000 Euro und wechselte nach der Geburt des Kindes von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III. Würde das Elterngeld nicht zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogen, so müsste er 1.550 Euro Steuern für 2007 zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 6,5 Prozent. Wird das Elterngeld jedoch wie vorgesehen unter Progressionsvorbehalt hinzugezogen, erhöht sich der Durchschnittssteuersatz nahezu auf 12,4 Prozent. Die Steuerbelastung würde auf 2.930 Euro steigen. Die steuerliche Mehrbelastung würde 1.380 Euro betragen.

Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen, raten die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und weisen darauf hin, dass ein Wechsel der Steuerklasse problemlos auch mitten im Jahr möglich sei. Durch den Bezug von höherem Elterngeld könne der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden. Trotzdem sollte ein solcher Wechsel gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Anspruch auf eventuelles Kranken- oder Arbeitslosengeld hat. Denn auch für diese Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn maßgebend.

Geschwisterbonus
Wenn der Antragsteller neben dem Kind, für das aktuell Elterngeld beantragt wird, weitere Kinder hat, dann wird in den folgenden Fällen zusätzlich ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 % gewährt: Mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren – Mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren – Mindestens ein behindertes unter 14 Jahren! Mehrlinge gelten als ein Kind. Für angenommene Kinder oder Kinder die vom Antragsteller mit dem Ziel der Annahme als Kind betreut werden, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes beim Antragsteller. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des Elterngeldes ohne Geschwisterbonus. Wenn diese 10 % weniger als 75 Euro betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 Euro erhöht. Es gibt also auch beim Geschwisterbonus einen Sockelbetrag (75 Euro).

Kindergeld
Detaillierte Informationen gibt es hier!

Landeserziehungsgeld in Bayern
In Bayern besteht die Möglichkeit im 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehunggeld zu erhalten. Für das erste Kind gibt es 150 Euro für den Zeitraum von sechs Monaten. Das zweite Kind erhält 200 Euro für zwölf Monate. Ab dem dritten Kind werden 250 Euro für zwölf Monate ausbezahlt.

Der Anspruch an das Landeserziehungsgeld ist mit bestimmten Voraussetzungen verbunden:

  • der Hauptwohnsitz des Kindes muss ab dem 2. Lebensjahr in Bayern gewesen sein
  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, der Schweiz oder eines Europäischen Unionsmitgliedsstaates
  • maximal 30 Stunden wöchentliche Erwerbstätigkeit
  • Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat vorhanden gewesen

Für das Landeserziehungsgeld ist die gleiche Behörde zuständig, wie für das Erziehungsgeld. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich. Wir möchten zur Sicherheit zum Thema ‚Elternzeit, Bundeserziehungsgeld und Bayerisches Landeserziehungsgeld‘ auf die Seiten des Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung verweisen, das die entsprechenden Informationen mit dem aktuellstem Stand zur Verfügung stellt!

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